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OLG Frankfurt, 21.03.2013 - 3 Ws 58/13 (StVollz) |
Zitiervorschläge
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. März 2013 - 3 Ws 58/13 (StVollz) (https://dejure.org/2013,55022)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Gefesselte Vorführung zu einem Gespräch mit dem Anstaltsleiter
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für eine zwangsweise durchsetzbare Pflicht des Gefangenen auf Teilnahme an einem Gespräch mit dem Anstaltsleiter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umsetzung der Gehorsamspflicht nach dem HStVollzG nur bei zugrunde liegender rechtmäßiger Anordnung der Anstaltsleitung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gefesselte Vorführung eines Strafgefangenen zum Gespräch mit Anstaltsleiter zur privaten Hilfestellung rechtswidrig - Strafgefangener kann Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragen
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 10.12.2012 - 1c StVK 1411/12
- OLG Frankfurt, 21.03.2013 - 3 Ws 58/13 (StVollz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 30
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 03.02.2004 - 3 Ws 1401/03
Strafvollzug: Disziplinarmaßnahmen gegen den Verurteilten wegen Verweigerung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2013 - 3 Ws 58/13
Für diese muss daher eine Rechtsgrundlage außerhalb des § 45 Abs. 4 S. 1 HStVollzG bestehen; die rein formale Gehorsamspflicht stellt insoweit keine selbständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen dar (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2004 - 3 Ws 1401-1403/03, NStZ-RR 2004, 157). - OLG Hamm, 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2013 - 3 Ws 58/13
Das kann insbesondere bei späteren Entscheidungen etwa über Vollzugslockerungen oder Vergünstigungen nachteilig in Gewicht fallen (so OLG Hamm NStZ 1991, 509 für den Fall der zwangsweisen Vorführung zu einem Disziplinarverhandlung).
- OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 2 Ws 322/20
Gerichtliche Überprüfung der Fesselungsanordnung bei Ausführungen von …
a) Zunächst hat das Landgericht zurecht bejaht, dass der Antragsteller das gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fesselungsanordnung hat, das sich aus dem damit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff und dem diskriminierenden Charakter der Maßnahme ergibt (OLG Hamm NStZ-RR 2011, 291; OLG Frankfurt NStZ-RR 2014, 30; OLG Celle NStZ 1991, 559).